Rote Kennzeichen können gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 FZV durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kfz-Herstellern, Kfz-Werkstätten und Kfz-Händlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zugeteilt werden.
Es besteht eine Aufzeichnungspflicht für alle Fahrten (Fahrtenbuch).
Mit dieser Nummer sind die jeweiligen Fahrzeuge auch versichert.
Rote Schrift, roter Rand, Euro-Feld, Zulassungsplakette und eine Ziffer, mit dem der Händler bei der Zulassungsstelle identifizierbar ist. Das Euro-Schild und die FE-Schrift sind seit 01.11.2000 Pflicht.
Diese Nummer kann beliebig oft verwendet werden und ist keinem Fahrzeug fest zugeteilt.
Die alte Version (DIN-Schrift) bis 2000.